Forderungen des wohnungspolitischen Netzwerkes von NRW- Städten an das Land (Stand Februar 2022)
Was wir wollen:
- Die Wohnungspolitik muss sich am Gemeinwohl, an Sozial- und Umweltgerechtigkeit und nicht an der Rendite orientieren.
- Wohnen als Menschenrecht und Teil der Daseinsvorsorge rechtlich verankern
- Für bezahlbare, sichere und klimagerechte Wohnverhältnisse brauchen wir einen starken Sektor öffentlicher und öffentlich regulierter, demokratisch mitbestimmter Wohnungsträger.
- Der sozialökologische Umbau des bestehenden Wohnraums hat Vorrang vor dem Neubau.
- Wo Neubau für die soziale Wohnraumversorgung erforderlich ist, muss er strikt dem Bedarf und der Zahlungsfähigkeit unterversorgter Haushalte folgen, klimaneutral sein und Beiträge zum sozialökologischen Umbau leisten.
- Spekulation mit Häusern und Boden verhindern, kommunalen Bodenbesitz ausbauen.
- Leerstand und Zweckentfremdung von Wohnungen verhindern
Unsere Forderungen:
1. Recht auf Wohnung und klimagerechte Städte in der Landesverfassung verankern und politisch umsetzen.
2. Städtebau- und Wohnraumförderung des Landes auf den sozial-ökologischen Stadt(teil)-umbau ausrichten.
3. Bundesratsinitiativen für einen flächendeckenden Mietendeckel, ein preislimitiertes kommunales Vorkaufsrecht für Boden und Häuser und die schnelle Einführung einer Neuen Wohnungsgemeinnützigkeit
4. Für eine soziale Regulation der gesamten Wohnungswirtschaft:
- Das „Wohnraumstärkungsgesetz“ (öffentlich-rechtliche Wohnungsaufsicht) zum Wohnungswirtschaftsgesetz ausbauen:
- landesweites Zweckentfremdungsverbot (u.a. gg. Leerstand, Kurzzeitvermietung)
- Transparenz über die Verfügungsberechtigung und die Eigentumsstrukturen
- Mindeststandards für die Qualität des Wohnens und der Bewirtschaftung
- Verwendung eines ausreichenden Teils der Mieteinnahmen für die Instandhaltung und Bauerneuerung und entsprechende Rücklagen
- kollektive Mieterinformationsrechte im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Landesrahmens
- öffentliche Wohnungsvermittlung im Sinne einer gerechten Wohnungsverteilung ausbauen
5. Für ein vergesellschaftetes Wohnungswesen:
- Durch Gründung einer mitbestimmten Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes die Grundlagen eines landesweiten gemeinwirtschaftlichen Wohnungs- und Bodenwesens und der Vergesellschaftung großen Immobilieneigentums gem. Art. 15 GG schaffen.
6. Für eine gemeinnützige Wohnungswirtschaft:
- Die Wohnungsbauförderung und Vergabe landeseigener Grundstücke (in Erbpacht) auf solche Unternehmen ausrichten, die sich dauerhaft den Kriterien der Neuen Wohnungsgemeinnützigkeit verpflichten (dauerhafte Unternehmens- und Vermögensbindung, soziale Versorgungsverpflichtung, zweckgerechte Reinvestition der Einnahmen, soziale Mietenbegrenzung, Mieter*innenmitbestimmung).
7. Koordiniertes Landesprogramm für „Null Zwangsräumungen“ und Versorgung aller Wohnungslosen.
8. Konsequente Nutzung der landesrechtlichen Spielräume für miet- und planungsrechtliche Verordnungen: Kündigungssperrfrist, Mietpreisbremse, Kappungsgrenze, Umwandlungsbeschränkung und Vorkaufsrechte laut Baulandmobilisierungsgesetz.